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Bekanntmachungen

Einladung zum Umsetzungsgespräch zur Managementplan-Aktualisierung für das FFH-Gebiet 7328-371 „Nebel-, Kloster-, Brunnenbach“

Sehr geehrte Damen und Herren, unter dem Namen „Natura 2000“ wurde europaweit ein Schutzgebietsnetz aus besonders wertvollen Naturgebieten eingerichtet – den sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebieten (SPA-Gebiete). Ziel ist es, unser heimisches Naturerbe für kommende Generationen zu erhalten. Auch das FFH-Gebiet „Nebel-, Kloster-, Brunnenbach“ im Landkreis Dillingen gehört zu diesem Schutzgebietsnetz. Bereits 2002 wurde im Auftrag der Regierung von Schwaben ein Managementplan für dieses FFH-Gebiet erstellt und 2003 öffentlich vorgestellt. Da dieser sogenannte Test-Managementplan inhaltlich sowie hinsichtlich des Abstimmungsprozesses nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht und auf veralteten Daten basiert, wurde er vollständig überarbeitet.

Der neue Managementplanentwurf für das FFH-Gebiet 7328-371 „Nebel-, Kloster-, Brunnenbach“ liegt nun vor. Die Regierung von Schwaben lädt alle Eigentümer, Bewirtschafter, Vertreter von Kommunen, Verbänden und Behörden herzlich ein, sich im Rahmen des Umsetzungsgesprächs über die Ergebnisse und 
vorgeschlagenen Maßnahmen zu informieren:

Termin: 26. Juni 2025

Uhrzeit: 14:00 Uhr

Treffpunkt: Oberlauf Brunnenbach, nördlich von Unterfinningen

Dauer: ca. 2 Stunden

Hinweis:
Da die Parkmöglichkeiten vor Ort begrenzt sind, bitten wir um Bildung von Fahrgemeinschaften. 
Eine unverbindliche Anmeldung per E-Mail oder telefonisch unter Telefonnummer: 08213273049 wird erbeten. Bitte geben Sie dabei Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit an.

Der Entwurf des aktualisierten Managementplans steht vorab auf der Homepage der Regierung von Schwaben zum Download bereit.
Hier finden Sie Karten, Texte und weitere Informationen.

Hinweis zur Umsetzung von Natura 2000 in Bayern:    
Die Umsetzung von Natura 2000 erfolgt in Bayern in enger Zusammenarbeit mit Flächeneigentümern und Nutzern – auf Basis von Freiwilligkeit. Der Managementplan dient als fachliche Grundlage für staatliches Handeln. Für private Eigentümer oder Pächter entstehen daraus keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen. Unabhängig davon gilt jedoch die gesetzliche Verpflichtung, die Lebensräume und Bestände der geschützten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000-Gebieten nicht zu verschlechtern (§ 33 Bundesnaturschutzgesetz). Bestehende naturschutzrechtliche Vorgaben, etwa zum Artenschutz oder dem Schutz von Biotopen und Lebensstätten (§ 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG), bleiben weiterhin bestehen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Marktgemeinderat Wittislingen hat am 18.02.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“ beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Planung wurde das Planungsbüro Godts beauftragt.

Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die Flurnummern 702, 789 (TF), 790, 791, 802 (TF), 808, 809, 810 und 811 (TF) Gemarkung Wittislingen (Anlagenstandort) und 269 (TF) Gemarkung Schabringen (externe Ausgleichsfläche). TF=Teilfläche

Planbereich 1 (Anlagenstandort) wird im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

  • im Norden durch die Fl.-Nrn. 802 (TF, Schützenweg), 785 (Gehölzbestand), 788 (Schützenheim), 789 (TF, Gehölzbestand), 782 (Gehölze)
  • im Osten durch die Fl.-Nrn. 792 (Wirtschaftsweg), 802 (TF, Schützenweg), 807 (Acker)
  • im Süden durch die Fl.-Nrn. 812 (Wirtschaftsweg), 811 (TF, Wirtschaftsweg), 700 (Wirtschaftsweg)
  • im Westen durch die Fl.-Nr. 704 (Acker)

jeweils Gemarkung Wittislingen.

Im Geltungsbereich wird im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „PV-Freiflächenanlage“ mit dazugehörigen Grünflächen ausgewiesen.

Die Lage des Plangebietes ist dem abschließend abgebildeten Lageplan zu entnehmen.

Anlass/Ziel der Planung
Der Markt Wittislingen beabsichtigt den Bau einer PV-Freiflächenanlage südöstlich von Wittislingen. Damit möchte die Kommune einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Vorhaben an sich ist also als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten.

Die geplante PV-Freiflächenanlage stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

In seiner Sitzung am 18.02.2025 hat der Marktgemeinderat dem Vorentwurf des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“ zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 18.02.2025 ist hierzu in der Zeit vom

02.06.2025 bis einschließlich 11.07.2025

hier (PDF-Dokument, 7,18 MB, 02.06.2025) einsehbar. Die Unterlagen liegen des Weiteren in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen, Marienplatz 6, 89426 Wittislingen während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Während der Dauer der Auslegung sollen Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an zentrale@vg-wittislingen.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
 

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informations-pflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Wittislingen, den 30.05.2025

Thomas Reicherzer, Erster Bürgermeister         

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Marktgemeinderat Wittislingen hat am 18.02.2025 in öffentlicher Sitzung zunächst die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“ beschlossen.
Im weiteren Procedere wurde festgestellt, dass es sich hierbei bereits um die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes handelt und die Nummerierung der 7. Änderung somit schlichtweg ein Versehen war. Daher wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit der korrekten Nummerierung (8. Änderung) weitergeführt wird.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Planung wurde das Planungsbüro Godts beauftragt.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst die Flurnummern 702, 789 (TF), 790, 791, 802 (TF), 808, 809, 810 und 811 (TF) Gemarkung Wittislingen (TF=Teilfläche).

Die Lage des Plangebietes ist dem abschließend abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Anlass/Ziel der Planung
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“ ist eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan des Marktes Wittislingen erforderlich. Die bisherige Flächennutzungsplanung sieht dort „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie als „Ver- und Entsorgungsflächen“ vor.

Die bisherigen Darstellungen werden in den betroffenen Bereichen im Wesentlichen in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „PV-Freiflächenanlage“ und Grünfläche geändert.

Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage ehemalige Bauschuttdeponie“ im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB vorgenommen.

Verfahrensart
Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

In seiner Sitzung am 18.02.2025 hat der Marktgemeinderat dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.

Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 18.02.2025 ist hierzu in der Zeit vom

02.06.2025 bis einschließlich 11.07.2025

hier (PDF-Dokument, 6,20 MB, 02.06.2025) einsehbar. Die Unterlagen liegen des Weiteren in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen, Marienplatz 6, 89426 Wittislingen während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Während der Dauer der Auslegung sollen Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an zentrale@vg-wittislingen.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informations-pflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.


Wittislingen, den 30.05.2025

Thomas Reicherzer, Erster Bürgermeister