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Dienstleistungen

Aufforstung, Beantragung einer Erlaubnis

Bei der Umwandlung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken in mit Waldbäumen bestockte Flächen handelt es sich um eine Aufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig.

Die Aufforstung eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.

Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel

  • Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen,
  • wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
  • der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird,
  • erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
  • eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.

Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Sie möchten ein nicht forstlich genutztes Grundstück aufforsten.

Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen.

Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").

Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.

Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist.

Beratung und Förderung

Die Aufforstung mit stabilen, klimatoleranten Mischbeständen wird durch den Freistaat Bayern im Rahmen des Waldförderprogramms 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu Fragen der Aufforstung, wie z. B. rechtlichen Belangen, Antragstellung, Baumartenwahl und Fördermöglichkeiten (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").
 

  • Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • § 10 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG)
  • Art. 16 ff. Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nördlingen-Wertingen

AdresseAmt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nördlingen-Wertingen
Oskar-Mayer-Str. 51
86720 Nördlingen
+49 9081 2106-0+49 9081 2106-0
+49 9081 2106-1055+49 9081 2106-1055

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)