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Dienstleistungen

Ausländische akademische Grade, Informationen zur Führung

Im Freistaat Bayern dürfen ausländische Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen genehmigungsfrei geführt werden. Es werden keine Genehmigungsverfahren durchgeführt oder Führungsgenehmigungen erteilt

Ausländische akademische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen in Bayern kraft Gesetzes genehmigungsfrei in der nach Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) jeweils zulässigen Form geführt werden. Genehmigungsverfahren sind nicht erforderlich und werden nicht durchgeführt. Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt. Dies gilt auch für verbindliche Auskünfte oder Feststellungen zu konkreten Führungsformen. Die Gradinhaberin oder der Gradinhaber hat selbst zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit des Grades gem. Art. 100 BayHIG erfüllt sind. Die korrekte Gradführung liegt in der Eigenverantwortung der Gradinhaberin oder des Gradinhabers.

Führungsgrundsatz

Ein ausländischer akademischer Grad kann dann genehmigungsfrei geführt werden, wenn er

  • Von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, und
  • auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums

verliehen worden ist.

Der ausländische akademische Grad muss dabei unter Angabe der verleihenden Institution in der Form geführt werden, in der er (originär) verliehen wurde. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung.

Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt und die alleinige Führung der übersetzten Form ist nicht zulässig.

Entsprechendes gilt für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Besondere Hinweise

Bitte beachten Sie, dass für die Führung bestimmter geschützter Berufsbezeichnungen aufgrund berufsrechtlicher Regelungen weitergehende Beschränkungen bestehen und Anerkennungen bzw. Genehmigungen erforderlich sein können. Über weitere Einzelheiten und Sonderregelungen gibt Ihnen das Informationsblatt (siehe "Weiterführende Links") Auskunft. Auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst werden als FAQs aufbereitete Informationen zur Rechtslage zur Verfügung gestellt (siehe "Weiterführende Links").

  • Art. 100 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)