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Dienstleistungen

Freiwilliges Soziales Jahr, Beantragung einer Förderung durch zugelassene Träger

Der Freistaat Bayern gewährt als Landesförderung Zuwendungen an die in Bayern mit der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres betrauten, zugelassenen Träger.

Zweck

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des Bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. 

Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. 

Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.

Gegenstand

Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und die bei der Organisation und Durchführung des FSJ durch die Träger anfallenden Personal- und Sachausgaben.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben des Trägers in Zusammenhang mit den Bildungsseminaren für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Teilnehmenden und Seminartag, für notwendige Reisekosten der Teilnehmenden nach Maßgabe des  Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), Personalkosten für Referentinnen / Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte, für Raummiete, für Seminarmaterialien.
  • Personalausgaben der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. Hierbei ist ein Personalschlüssel von 1:30 bis 1:40 (Verhältnis Vollzeitkraft zu Teilnehmenden) förderfähig.
  • Personalausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, gegebenenfalls auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.
  • Sachausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere für Informations- und Bewerbungsmaterialien, für Arbeits- und Büromaterial, für Post- und Fernmeldegebühren sowie für Raum- und Mietkosten.
  • Ausgaben für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Ausgaben für Anleiter- und Vernetzungstreffen, für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen und für notwendige Reisekosten des pädagogischen Personals nach Maßgabe des BayRKG.
  • Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Kappung).
  • Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrages. Der Festbetrag beträgt pro Teilnehmenden für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe eines Überschusses, wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss erzielt hat.

  • Zulassung als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres: Der Träger muss vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres durch Bescheid zugelassen worden oder kraft Gesetzes zugelassen sein.
  • Gewährleistung der Organisation und Durchführung der pädagogischen Begleitung durch den zugelassenen Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres und der fachlichen Anweisung durch die Einsatzstellen: Der Träger gewährleistet die pädagogische Begleitung der Freiwilligendienstleistenden u.a. durch die Organisation und Durchführung von Bildungsseminaren (25 Bildungstage). Der Träger gewährleistet eine engmaschige Begleitung und Betreuung der Freiwilligendienstleistenden durch pädagogische Fachkräfte und durch eine fachliche, an Lernzielen orientierte Anleitung in den Einsatzstellen entsprechend dem Bildungs- und Orientierungscharakter des FSJ. Durch die pädagogische Begleitung werden vorwiegend das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt sowie non-formale Lernziele und soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt. Die zugelassenen Träger müssen dabei die geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern beachten und ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung der pädagogischen Begleitung und der Zusammenarbeit mit den von ihnen anerkannten Einsatzstellen, zugrunde legen.
  • Gewährleistung der Arbeitsmarktneutralität und Gemeinwohlorientierung beim Einsatz der Freiwilligendienstleistenden: Die Kriterien zur Bewertung der Arbeitsmarktneutralität der Tätigkeiten von Freiwilligendienstleistenden des StMAS und die Kriterien zur Bewertung der Gemeinwohlorientierung des StMAS sind einzuhalten. Die Tätigkeiten der Freiwilligendienstleistenden in den Einsatzstellen der Träger sind arbeitsmarktneutral zu gestalten. Die Freiwilligendienstleistenden leisten einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht. Dabei handelt es sich um eine überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist. Die Einsatzstellen gewährleisten, dass die Freiwilligendienstleistenden zusätzlich eingesetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt werden und deren Neueinrichtung nicht verhindert wird. Die Freiwilligendienstleistenden dürfen dabei nur in gemeinwohlorientierten Einrichtungen eingesetzt werden.
  • Sicherstellung der Leistungszahlung an die Freiwilligendienstleistenden: Der Träger muss sicherstellen, dass Freiwilligendienstleistende ein Taschengeld in Höhe von mindestens mtl. 180 Euro erhalten, sofern Unterkunft und Verpflegung kostenfrei gewährt werden. Die Gesamtsumme aller Leistungen an die Freiwilligendienstleistenden (Taschengeld und Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung) muss mindestens mtl. 360 Euro betragen, falls es dem Träger nicht möglich ist, Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zu erbringen. 
  • Sicherstellung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Freiwilligendienstleistenden: Der Träger muss sicherstellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Freiwilligendienstleistenden an deren Einzugsstelle (Krankenkasse) gezahlt werden. 
  • Eigenanteil von 10 %: Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.

Ausschlusskriterien:

Maßnahmen mit regelmäßig weniger als fünf Teilnehmenden bei Beginn des Bewilligungszeitraumes sind nicht förderfähig.

  • Für den Vollzug der FSJ-Förderrichtlinie ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig (Bewilligungsbehörde).
  • Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
  • Die zugelassenen Träger des FSJ haben für ihre Förderanträge und den Verwendungsnachweis, die von der Bewilligungsbehörde (ZBFS) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.
  • Der Bewilligungszeitraum entspricht dem FSJ-Projektjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres).
  • Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Bewilligungszeitraum in maximal vier Raten.
  • Die Auszahlungstermine werden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegt.
  • Die Auszahlung erfolgt höchstens im Umfang von bis zu 80 %.
  • Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für den FSJ-Projektjahrgang 2026/2027 wurde ausnahmsweise eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31. August 2026 gewährt.

(vom 31.07.2024 Die Förderung ist jeweils bis zum 31.07. eines Jahres zu beantragen.)

keine

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Monat(en) bis zu 3 Monat(en) zu rechnen.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Bayern: Grundantrag auf Förderung.
    • Anlage - Finanzierungsplan des Projektjahrganges: Übersicht über alle Ausgaben und Einnahmen des Projekts.
    • Anlage - Freiwilligenliste: Übersicht über Anzahl der Freiwilligen und die geleisteten Dienstmonate.
    • Anlage - Personalkosten: Übersicht über das eingesetzte Personal, die geleisteten Stunden und die daraus resultierenden Kosten.

  • Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
  • Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie - FSJ-FöR)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

AdresseZentrum Bayern Familie und Soziales
Kreuz 25
95445 Bayreuth
+49 921 605-03+49 921 605-03
+49 921 605-3903+49 921 605-3903

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)